← Alle Beiträge

Für Schuldner · 6 Min.

Inkassokosten: Was darf ein Inkassounternehmen verlangen?

Verzugszinsen, Inkassokosten, gesetzliche Grenzen: Der sachliche Überblick über die Kostenpositionen, die auf einer berechtigten Inkassoforderung stehen dürfen.

Auf einem Inkassoschreiben stehen mehrere Positionen: Hauptforderung, Verzugszinsen, Inkassokosten und gegebenenfalls Mahnkosten. Viele Menschen fragen sich zu Recht: Ist das eigentlich alles erlaubt – und in welcher Höhe? Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen so verständlich wie möglich.

1. Hauptforderung

Die Hauptforderung ist der ursprünglich offene Betrag – also der Rechnungsbetrag, die offene Rate oder die geschuldete Vergütung. Sie ist die Grundlage aller weiteren Positionen. Ohne berechtigte Hauptforderung dürfen auch keine Zinsen oder Inkassokosten verlangt werden.

2. Verzugszinsen (§ 288 BGB)

Sobald sich ein Schuldner in Verzug befindet, darf der Gläubiger Verzugszinsen berechnen. Bei Verbrauchergeschäften beträgt der gesetzliche Verzugszins nach § 288 Abs. 1 BGB fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Geschäften ohne Verbraucherbeteiligung sind es nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die genaue Zinshöhe hängt also vom aktuellen Basiszinssatz ab und wird üblicherweise taggenau ausgewiesen.

3. Inkassokosten (§ 4 RDGEG in Verbindung mit dem RVG)

Ein Inkassounternehmen darf für seine Tätigkeit eine Vergütung geltend machen, die sich an den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) orientiert – geregelt in § 4 des Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetzes (RDGEG). Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Streitwert (also der Höhe der Hauptforderung) und dem Aufwand. Für einfache Standardfälle bewegt sich die Gebühr üblicherweise im Bereich einer sogenannten 0,9-Geschäftsgebühr. In besonders einfachen Fällen ist die Höhe zusätzlich gesetzlich gedeckelt.

Wichtig: Inkassokosten sind nur dann durchsetzbar, wenn sich der Schuldner tatsächlich im Verzug befindet und die Beauftragung des Inkassounternehmens auch verhältnismäßig war. Sie werden getrennt von der Hauptforderung und den Zinsen ausgewiesen – ein Sammelbetrag ohne Aufschlüsselung ist kein gutes Zeichen.

4. Mahnkosten und Auslagen

Für vorgerichtliche Mahnungen des ursprünglichen Gläubigers darf ein pauschaler Ersatz verlangt werden, der die tatsächlichen Kosten (Porto, Papier) abdeckt – erfahrungsgemäß Beträge im niedrigen einstelligen Euro-Bereich pro Mahnung. Übertriebene Mahnkosten sind unzulässig.

5. Ratenzahlungsgebühr

Wird eine Ratenzahlung vereinbart, darf ein Inkassounternehmen dafür nach § 13a Abs. 3 RDG eine gesonderte Gebühr verlangen. Diese muss vorher transparent kommuniziert werden. Wie das bei Capitol Inkasso konkret abläuft, erklärt der Beitrag „Ratenzahlung beim Inkasso“.

Was Sie im Zweifel tun können

Verlangen Sie eine Aufschlüsselung, wenn eine Position unklar ist. Seriöse Inkassounternehmen legen ihre Berechnung offen und beantworten Rückfragen. Wenn Sie meinen, dass ein Kostenpunkt nicht berechtigt ist, teilen Sie das schriftlich mit – zahlen Sie nicht „aus Frust in einer Summe“, denn eine vollständige Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden.

Fazit: Verzugszinsen und Inkassokosten sind kein Aufschlag nach Belieben, sondern gesetzlich geregelt. Wer transparent aufschlüsselt, arbeitet in aller Regel korrekt – wer das nicht tut, sollte Rückfragen aushalten.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine rechtliche Bewertung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder Verbraucherberatung.