AVV & Inkasso: So übergeben Sie Schuldnerdaten DSGVO-konform

Capitol Inkasso · Fachredaktion6 Min. LesezeitFür Unternehmen

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Wenn Sie als Unternehmen eine offene Forderung an einen Inkassodienstleister übergeben, übermitteln Sie zwangsläufig auch personenbezogene Daten. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten hierfür strenge Regeln. Das zentrale Dokument, das eine rechtskonforme Zusammenarbeit sicherstellt, ist der Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV. In diesem Ratgeber erklären wir, was es damit auf sich hat und worauf Sie achten müssen.

Was ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Ihnen als Auftraggeber (dem 'Verantwortlichen') und dem von Ihnen beauftragten Dienstleister, in diesem Fall dem Inkassounternehmen (dem 'Auftragsverarbeiter'). Dieser Vertrag regelt detailliert, wie der Dienstleister mit den ihm anvertrauten personenbezogenen Daten umzugehen hat. Er stellt sicher, dass die Datenverarbeitung ausschließlich nach Ihren Weisungen und im Einklang mit der DSGVO erfolgt.

Warum ist ein AVV beim Inkasso unerlässlich?

Die Beauftragung eines Inkassounternehmens ist ein klassischer Fall der Auftragsverarbeitung. Sie geben die Daten nicht aus der Hand, sondern der Dienstleister verarbeitet sie in Ihrem Auftrag und für Ihre Zwecke – nämlich zur Realisierung Ihrer Forderung. Ohne einen gültigen AVV wäre diese Datenübermittlung ein schwerwiegender Datenschutzverstoß, der empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann. Der AVV schafft somit die notwendige rechtliche Grundlage für die gesamte Zusammenarbeit und gibt beiden Seiten Sicherheit.

Rechtsgrundlage: Das berechtigte Interesse des Gläubigers

Häufig stellt sich die Frage, ob man für die Weitergabe der Schuldnerdaten deren Einwilligung benötigt. Die Antwort ist in der Regel: Nein. Die DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. f) erlaubt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wenn sie zur Wahrung der 'berechtigten Interessen' des Verantwortlichen erforderlich ist. Das Interesse eines Gläubigers, eine offene und unbestrittene Forderung durchzusetzen, wird als ein solches berechtigtes Interesse anerkannt. Die Einschaltung eines Inkassodienstleisters ist ein gängiger Weg, dieses Interesse zu verfolgen.

Welche Daten dürfen übergeben werden? (Grundsatz der Datenminimierung)

Auch bei berechtigtem Interesse gilt der Grundsatz der Datenminimierung. Sie dürfen nur die Daten weitergeben, die für die Durchführung des Inkassos zwingend erforderlich sind. Dazu gehören üblicherweise:

  • Name und Anschrift des Schuldners
  • Ggf. Geburtsdatum zur eindeutigen Identifizierung
  • Vorhandene Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
  • Informationen zur Forderung (Rechnungsnummer, Datum, Betrag, Fälligkeit)

Sensible Daten, die für den Forderungseinzug nicht relevant sind, dürfen nicht übermittelt werden.

Was regelt ein AVV mit dem Inkassodienstleister?

Ein DSGVO-konformer AVV muss bestimmte Inhalte aufweisen. Dazu zählen unter anderem der Gegenstand und die Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien der betroffenen Personen sowie die Rechte und Pflichten beider Parteien. Besonders wichtig sind die Pflichten des Inkassounternehmens, wie die Gewährleistung der Datensicherheit durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs), die Meldung von Datenschutzverstößen und die Unterstützung bei Anfragen von Betroffenen.

So stellt Capitol Inkasso den Datenschutz sicher

Als Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) verpflichtet sich Capitol Inkasso zu höchsten Standards bei Seriosität, Transparenz und Datenschutz. Der Schutz der uns anvertrauten Daten hat für uns oberste Priorität. Daher ist der Abschluss eines rechtssicheren Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) ein fester und standardisierter Bestandteil unseres Onboarding-Prozesses. Wir stellen unseren Mandanten einen praxiserprobten und DSGVO-konformen AVV zur Verfügung, um von Beginn an eine sichere und rechtskonforme Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Fazit: Sicher und konform zum erfolgreichen Forderungsmanagement

Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist keine bürokratische Hürde, sondern ein wesentlicher Baustein für ein professionelles und datenschutzkonformes Forderungsmanagement. Er schützt Sie als Gläubiger vor rechtlichen Risiken und stellt sicher, dass die Daten Ihrer Schuldner verantwortungsvoll behandelt werden. Die Wahl eines seriösen Partners, der den Datenschutz ernst nimmt, ist dabei entscheidend für den Erfolg. Wenn Sie offene Forderungen rechtssicher und effizient realisieren möchten, können Sie Ihren Fall direkt online an uns übergeben.

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Brauche ich für jede einzelne Forderung einen neuen AVV?
Nein, in der Regel schließen Sie einmalig einen Rahmen-Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Inkassodienstleister ab. Dieser gilt dann für alle zukünftigen Forderungsübergaben im Rahmen der Geschäftsbeziehung.
Was passiert, wenn ich ohne AVV Daten an ein Inkassobüro übergebe?
Die Übergabe von personenbezogenen Daten an einen externen Dienstleister ohne einen gültigen AVV stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Dies kann von den Datenschutzbehörden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Ist die Übergabe von Schuldnerdaten an ein Inkassobüro generell erlaubt?
Ja, sofern eine fällige und unbestrittene Forderung vorliegt, ist die Weitergabe in der Regel zur Wahrung des 'berechtigten Interesses' des Gläubigers nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig.
Wer haftet bei einem Datenschutzverstoß durch das Inkassounternehmen?
Als Auftraggeber bleiben Sie der datenschutzrechtlich 'Verantwortliche'. Allerdings haften beide Parteien. Bei einem Verstoß kann sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragsverarbeiter (das Inkassobüro) belangt werden, je nachdem, wer seine Pflichten verletzt hat.

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